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Cookies ab 2026: Was jetzt gilt – und warum Ihr Banner nicht das Problem ist

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Cookies ab 2026: Was jetzt gilt – und warum Ihr Banner nicht das Problem ist
28. Dezember, 2025 Lesedauer ca. 4 Minuten

Cookie-Banner fühlen sich oft an wie ein notwendiges Übel. Aber: Rechtlich ist das Thema nicht „strenger“ geworden – es wird nur konsequenter und (langsam) nutzerfreundlicher gedacht. Für Website-Betreiber heißt das vor allem eins: Nicht der Bannertext entscheidet, sondern was technisch vor der Einwilligung passiert.

In Deutschland wurde 2024 das TTDSG in TDDDG umbenannt. Für Cookies ist weiterhin § 25 TDDDG die Kernregel: Alles, was Informationen auf dem Endgerät speichert oder ausliest (Cookies, Local Storage, Tracking-IDs), braucht grundsätzlich eine Einwilligung. Die Ausnahme ist eng: Es muss unbedingt erforderlich sein, damit der Nutzer den Dienst überhaupt nutzen kann – typischerweise Login-Session, Warenkorb oder Sicherheitsfunktionen. Analytics und Marketing fallen meistens nicht darunter.

Cookies ab 2026: Was jetzt gilt – und warum Ihr Banner nicht das Problem ist

Einwilligung muss aktiv erfolgen

Dass das so streng wirkt, liegt auch daran, dass die Rechtsprechung (Planet49/EuGH und BGH) seit Jahren klar ist: Einwilligung muss aktiv erfolgen – kein „weiter surfen = Zustimmung“, kein verstecktes Opt-out.

Neu seit 1. April 2025 ist die Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV). Die Idee dahinter ist eigentlich angenehm: Nutzer sollen ihre Cookie-Entscheidungen künftig zentral über anerkannte Dienste verwalten können – und nicht auf jeder Website wieder neu klicken müssen. Das ist ein Schritt gegen „Banner-Fatigue“, ersetzt aber das Cookie-Banner nicht automatisch. Es ist eher der Rahmen, damit sich solche Lösungen überhaupt rechtssicher etablieren können.

Auf EU-Ebene ist die jahrelang geplante ePrivacy-Verordnung 2025 offiziell zurückgezogen worden. Gleichzeitig laufen neue Vorhaben, die Cookie-Regeln zu vereinfachen und wiederholte Banner-Abfragen zu reduzieren – Stand Ende 2025 aber noch als Vorschlag im politischen Prozess.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Wenn Sie nur zwei Dinge sauber machen, sind Sie meistens schon deutlich besser aufgestellt: Erstens: Prüfen Sie, ob vor der Einwilligung wirklich keine Statistik- oder Marketing-Tags laden (häufige Fehlerquelle: Tag Manager, YouTube/Maps-Embeds, externe Skripte). Zweitens: Trennen Sie „notwendig“ von „nice to have“ konsequent – und packen Sie alles, was nicht zwingend ist, hinter ein echtes Opt-in.

Mini-FAQ

FAQ: Die wichtigsten Infos zur Förderung – Stand Juni 2025

Brauche ich für Analytics ein Opt-in?

In den meisten Setups ja – sobald Cookies/IDs auf dem Gerät genutzt werden und es nicht „unbedingt erforderlich“ ist. Maßgeblich ist § 25 TDDDG.
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